Revision der SKOS-Richtlinien

am 16. Januar 2025
Lesedauer: ca. 2min

Als breit anerkanntes Hilfsmittel sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe zur Ausgestaltung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ein wichtiges Arbeitsinstrument für Gemeinden. Zurzeit ist eine Revision der SKOS-Richtlinien in Konsultation, wobei sich der SGV in seiner Stellungnahme zu verschiedenen, für die Gemeinden relevanten Punkten geäussert hat.

• Kinder und Jugendliche: Minderjährige weisen in der Schweiz das grösste Sozialhilferisiko auf. Vor diesem Hintergrund begrüsst es der SGV, dass in der Revision ein stärkerer Fokus auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen gelegt wird. Allerdings regt der Verband an, dass der Begriff der «Angemessenheit» genauer definiert wird, insbesondere betreffend einem Kostendach. Andernfalls entsteht ein gewisser Interpretationsspielraum, welcher der Harmonisierung der kommunalen Unterschiede zuwiderläuft. 

• Soziale und berufliche Integration: Gemäss den SKOS-Richtlinien umfasst die Sozialhilfe explizit auch die soziale, sprachliche und berufliche Integration. Auch diese Begriffe werden allerdings nicht näher konkretisiert und können weit ausgelegt werden. Dies könnte in den kommunalen Verwaltungen zu einem gewissen Druck zur Ausweitung der bestehenden Angebote führen, weshalb der SGV der nicht näher definierten Aufzählung skeptisch gegenübersteht. 

• Anpassung des Grundbedarfs: Der Grundbedarf wird aktuell auf Basis eines Mischindexes berechnet. Die SKOS empfiehlt, diese Berechnungsmethode beizubehalten, statt den Grundbedarf auf Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK-Modell) zu berechnen. Die SGV-Geschäftsstelle schliesst sich dieser Empfehlung an, da der Mischindex die Entwicklung des Lebensstandards besser abbildet und weniger administrativen Aufwand zur Folge hat.

• Vermögensfreibetrag: Der Vermögensfreibetrag definiert den Schwellenwert des Vermögens, bis zu welchem Betroffene noch um Sozialhilfe ersuchen können. Der Freibetrag liegt seit dem Jahr 1989 unverändert bei 4'000 Franken (für Einzelpersonen). Nun soll der Vermögensfreibetrag aufgrund der geänderten Umstände erhöht werden. Vorgeschlagen wird entweder ein Freibetrag von 6'000 Franken (anderthalb Monatslöhne im Tieflohnbereich), 8'000 Franken (zwei Monatslöhne im Tieflohnbereich) oder 10'000 Franken (entspricht einem Drittel des Freibetrags für den Bezug von Ergänzungsleistungen). Die Geschäftsstelle SGV bevorzugt einen Freibetrag in Höhe von 10'000 Franken, da er an eine Sozialversicherung gekoppelt ist und den Gemeinden eine stabile Planung ermöglicht. Von einer Erhöhung auf 10'000 Franken profitieren wenig Haushalte; gleichwohl werden sich weniger Haushalte überschulden, und die Betroffenen sind weniger lange auf Sozialhilfe angewiesen.

• Rückerstattungspflicht: Der SGV unterstützt die Implementierung des Grundsatzes, dass Sozialhilfeleistungen, die während Aus- und Weiterbildungen zur beruflichen Integration bezogen worden sind, nicht rückerstattet werden müssen.

Zur Stellungnahme

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