Erdbebenschäden an Gebäuden: Es braucht eine solidarische Lösung
Mit einem Erdbeben der Magnitude 6 auf der Richterskala, welches massive (Gebäude)Schäden mit sich bringen würde, ist in der Schweiz etwa alle 50 bis 100 Jahre zu rechnen. Gleichzeitig sind hierzulande aber nur rund 15 Prozent aller Gebäude gegen Erdbebenschäden versichert. Der SGV begrüsst daher den Vorschlag des Bundesrats, eine Erdbebenversicherung via Eventualverpflichtung der Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer einzuführen. Damit wären schweizweit alle Gebäudeeigentümer verpflichtet, Erdbebenschäden mit bis zu 0,7 Prozent ihrer Gebäudeversicherungssumme mitzutragen. Der SGV erachtet dies als zielführenden und solidarischen Lösungsansatz, da betroffene Gemeinden (und Kantone) im Ernstfall kaum in der Lage wären, den Wiederaufbau von Schulen, Werkhöfen usw. aus eigenen Mitteln zu stemmen.
Ebenso begrüsst es der SGV, dass der Bundesrat nun darauf verzichten will, gesamtschweizerische Bauvorschriften für die Erdbebensicherheit zu erlassen. Diese Kompetenz soll weiterhin in der Zuständigkeit der Kantone (und teils der Gemeinden) verbleiben, wie es der Verband bereits letztes Jahr in seiner Stellungnahme gefordert hatte.
Im Rahmen einer Anhörung vor der ständerätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK-S) machte der SGV indes darauf aufmerksam, dass auch Gebäude mit einer Versicherungssumme von mehr als 25 Millionen Franken durch die Erdbebenversicherung via Eventualverpflichtung versichert sein sollten. Andernfalls wären bei einem schweren Erdbeben viele kommunale Gebäude wie etwa Schulen nicht abgedeckt. Zudem fordert der SGV, dass analog der Lösung für Erdbebenschäden an Gebäuden auch eine solidarische und schweizweite Lösung für Schäden an der Infrastruktur umgesetzt wird, und zwar unbesehen davon, ob die Schäden nun auf ein Erdbeben oder auf andere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen oder Bergstürze usw. zurückzuführen sind. Der Verband unterstützt folglich die Stossrichtung der parlamentarischen Initiative Regazzi (24.446), welche die Einrichtung eines nationalen Fonds für Naturkatastrophen vorsieht, um betroffene Gemeinwesen rasch und wirksam zu unterstützen.